9.3431
OCGeo
CH-UR
Artikel 26 Verordnung über Geoinformation (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Kostentragung
Finanzierung und Gebühren
Artikel 26 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV · Kostentragung
1. Der Kanton trägt im Rahmen der Programmvereinbarung mit dem Bund und der vom Landrat bewilligten Kredite die Kosten für
a) die Durchführung der amtlichen Vermessung
b) den Betrieb des ÖREB-Katasters
2. Die Kosten der Erhebung, der Nachführung und des Transports der Geobasisdaten und der Daten des ÖREB-Katasters zur Lisag AG trägt dasjenige Gemeinwesen oder diejenige Trägerschaft, das bzw. die für die entsprechenden Daten zuständig ist.
3. Der Kanton, die Gemeinden, die Korporationen und Werke gelten der Lisag AG die Kosten für das Verwalten ihrer Geobasisdaten im GIS Uri und im ÖREB-Kataster ab. Die damit für den Kanton verbundenen Ausgaben beschliesst der Landrat endgültig.