9.3431
OCGeo
CH-UR
Artikel 25 Verordnung über Geoinformation (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Geografische Namen der amtlichen Vermessung
Amtliche Vermessung
Artikel 25 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV · Geografische Namen der amtlichen Vermessung
1. Die für die amtliche Vermessung zuständige Stelle leitet die von ihr erhobenen, nachgeführten und verwalteten geografischen Namen an die zuständige Direktion weiter.
2. Diese legt die geografischen Namen der amtlichen Vermessung fest, veröffentlicht sie im Amtsblatt unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist von 30 Tagen und legt die Unterlagen in den Standortgemeinden während der Auflagefrist öffentlich auf.