Artikel 24 Verordnung über Geoinformation (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Genehmigungsverfahren
Artikel 24 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV · Genehmigungsverfahren
1. Nach Abschluss der Ersterhebung, der Erneuerung der amtlichen Vermessung oder der Behebungen von Widersprüchen im Sinne von Artikel 14a Verordnung über die amtliche Vermessung (SR [211.432.2](https://db.clex.ch/link/Bund/211.432.2/de)), bei denen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten berührt sind, legt die zuständige Direktion[[3]](#paragraphtext_content_fn_22810_2_3_c) den Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung während 30 Tagen öffentlich auf.
2. Die Auflage ist unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist im Amtsblatt zu publizieren.
3. Der Regierungsrat genehmigt nach Abschluss der öffentlichen Auflage und der Erledigung der Einsprachen den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz, ungeachtet der durch den Zivilrichter zu erledigenden Streitfälle.
4. Gegen den Einspracheentscheid des Regierungsrats steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht offen.
5. Auf die Durchführung der öffentlichen Auflage kann verzichtet werden, wenn alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie weitere an den Grundstücken dinglich berechtigte Personen der Erneuerung oder Behebung von Widersprüchen schriftlich zugestimmt haben.