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Artikel 23 Verordnung über Geoinformation (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Grenzzeichen

Amtliche Vermessung
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Artikel 23 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV · Grenzzeichen

1. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer hat verschwundene oder beschädigte Grenzzeichen von Amtes wegen zu ersetzen.

2. Keine Grenzzeichen werden gesetzt

a) in Gebieten, in denen Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbstständige und dauernde Rechte zusammengelegt werden müssen

b) für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbstständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen wie Rutschungen dauernd gefährdet sind

c) in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berggebiet gemäss Viehwirtschaftskataster, in Alp- und Weidegebieten sowie in unproduktiven Gebieten

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