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Artikel 22 Verordnung über Geoinformation (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Grenzfeststellung

Amtliche Vermessung
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Artikel 22 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV · Grenzfeststellung

1. Die Grenzen von Liegenschaften und flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten werden in der Regel an Ort und Stelle durch die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer im Beisein der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer festgestellt.

2. In den Fällen von Artikel 13 Absatz 2 Verordnung über die amtliche Vermessung (SR 211.432.2) können die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen ohne Feldbegehung festgestellt werden.

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