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Artikel 21 Verordnung über Geoinformation (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Nachführung der amtlichen Vermessung

Amtliche Vermessung
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Artikel 21 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV · Nachführung der amtlichen Vermessung

1. Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung sind nachzuführen.

2. Für die laufende Nachführung ist ein Meldewesen einzurichten, das soweit möglich sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung umfasst. Die kantonale Vermessungsaufsicht regelt die meldepflichtigen Personen und Stellen, die zu meldenden Objekte, den Inhalt und die Fristen der Meldungen sowie die Fristen der Nachführung.

3. Die Daten der amtlichen Vermessung, die nicht laufend nachgeführt werden müssen, sind periodisch nachzuführen. Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt im Rahmen des Vermessungsprogramms und des Umsetzungsplans Zeitpunkt, Umfang und Gebiet der periodischen Nachführung.

4. Mutationsurkunden, die ein Jahr nach der Erstellung beim Grundbuchamt nicht zur Anmeldung eingereicht wurden, verlieren ihre Gültigkeit. Auf Antrag kann die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer eine Fristverlängerung um höchstens ein weiteres Jahr gewähren.

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