Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.3431 OCGeo CH-UR

Artikel 20 Verordnung über Geoinformation (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Inhalt

Amtliche Vermessung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 20 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV · Inhalt

1. Der Mindestinhalt der amtlichen Vermessung ergibt sich aus dem Bundesrecht.

2. Der Regierungsrat schliesst mit dem Bund auf der Basis des Umsetzungsplans eine mehrjährige Programmvereinbarung ab.

3. Die zuständige Direktion schliesst mit dem Bund jährliche Leistungsvereinbarungen in Ausführung der Programmvereinbarungen ab.

4. Der Regierungsrat kann im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermessung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben erweitern und weitergehende Anforderungen an die Vermessung vorschreiben.

← Artikel 19 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV Verordnung über Geoinformation (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Gegenstand Artikel 21 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →