9.3431
OCGeo
CH-UR
Artikel 20 Verordnung über Geoinformation (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Inhalt
Amtliche Vermessung
Artikel 20 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV · Inhalt
1. Der Mindestinhalt der amtlichen Vermessung ergibt sich aus dem Bundesrecht.
2. Der Regierungsrat schliesst mit dem Bund auf der Basis des Umsetzungsplans eine mehrjährige Programmvereinbarung ab.
3. Die zuständige Direktion schliesst mit dem Bund jährliche Leistungsvereinbarungen in Ausführung der Programmvereinbarungen ab.
4. Der Regierungsrat kann im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermessung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben erweitern und weitergehende Anforderungen an die Vermessung vorschreiben.