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Artikel 16 Verordnung über Geoinformation (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Öffentlichkeit

Geobasisdatenkatalog, Geoinformationssystem
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Artikel 16 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV · Öffentlichkeit

1. Die Geobasisdaten und die anderen Geodaten des Kantons und der Gemeinden sind grundsätzlich öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden.

2. Der Zugang kann beschränkt werden, wenn öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder die öffentliche Sicherheit dies verlangt.

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