9.3408
GBR
CH-UR
Artikel 9 Reglement über das Grundbuch (GBR) - Unterlagen
Nachführung des Vermessungswerks
Artikel 9 GBR · Unterlagen
1. Das Amt für das Grundbuch stellt dem Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin alle Unterlagen zur Verfügung, die zur Nachführung des Vermessungswerkes erforderlich sind.