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9.3408 GBR CH-UR

Artikel 9 Reglement über das Grundbuch (GBR) - Unterlagen

Nachführung des Vermessungswerks
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Artikel 9 GBR · Unterlagen

1. Das Amt für das Grundbuch stellt dem Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin alle Unterlagen zur Verfügung, die zur Nachführung des Vermessungswerkes erforderlich sind.

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