9.3408
GBR
CH-UR
Artikel 5 Reglement über das Grundbuch (GBR) - Durchführung
Grundbuchbereinigung
Artikel 5 GBR · Durchführung
1. Das Amt für das Grundbuch führt die Bereinigung der übergangsrechtlichen Grundbucheinrichtungen durch. Es erarbeitet den neuen Registerstand und leitet die elektronische Datenerfassung.
2. Der Regierungsrat kann diese Arbeiten unter der Leitung des Amtes für das Grundbuch Dritten übertragen. Der Rechtsweg bleibt in jedem Falle gewährleistet.