9.3408
GBR
CH-UR
Artikel 4 Reglement über das Grundbuch (GBR) - Bereinigungsgebiet
Grundbuchbereinigung
Artikel 4 GBR · Bereinigungsgebiet
1. Die allgemeine Bereinigung der übergangsrechtlichen Grundbucheinrichtungen erfolgt gemeindeweise.
2. Das Amt für das Grundbuch bestimmt, welche Gemeinden zu welchem Zeitpunkt in das Bereinigungsverfahren einzubeziehen sind. Es veröffentlicht den Beginn der Bereinigungsarbeiten in der betreffenden Gemeinde im Amtsblatt.