9.3408
GBR
CH-UR
Artikel 12 Reglement über das Grundbuch (GBR) - Bestätigung der räumlichen Lage von Stockwerkeinheiten
Weitere Bestimmungen
Artikel 12 GBR · Bestätigung der räumlichen Lage von Stockwerkeinheiten
1. Das Präsidium der betroffenen Gemeindebaubehörde ist zuständig, amtlich zu bestätigen, dass die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume die Voraussetzungen nach Artikel 33b Absatz 2 GBV (SR 211.432.1) erfüllen.