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9.3408 GBR CH-UR

Artikel 12 Reglement über das Grundbuch (GBR) - Bestätigung der räumlichen Lage von Stockwerkeinheiten

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Artikel 12 GBR · Bestätigung der räumlichen Lage von Stockwerkeinheiten

1. Das Präsidium der betroffenen Gemeindebaubehörde ist zuständig, amtlich zu bestätigen, dass die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume die Voraussetzungen nach Artikel 33b Absatz 2 GBV (SR 211.432.1) erfüllen.

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