9.3401
GBG
CH-UR
Artikel 9 Gesetz über das Grundbuch (GBG) - Eigentumsrechte
Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsvorschriften
Artikel 9 GBG · Eigentumsrechte
1. Sofern die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsrechte mit den wirklichen Eigentumsverhältnissen nicht übereinstimmen, sind sie richtig zu stellen. Der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin hat die Berechtigten aufzufordern, das entsprechende Verfahren einzuleiten.