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9.3401 GBG CH-UR

Artikel 9 Gesetz über das Grundbuch (GBG) - Eigentumsrechte

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsvorschriften
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Artikel 9 GBG · Eigentumsrechte

1. Sofern die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsrechte mit den wirklichen Eigentumsverhältnissen nicht übereinstimmen, sind sie richtig zu stellen. Der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin hat die Berechtigten aufzufordern, das entsprechende Verfahren einzuleiten.

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