9.3401
GBG
CH-UR
Artikel 6 Gesetz über das Grundbuch (GBG) - Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen
Grundsätze der Grundbuchführung
Artikel 6 GBG · Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen
1. Das Amt für das Grundbuch veröffentlicht die Eigentumsübertragungen von Grundstücken im Amtsblatt mit den in Artikel 970a Absatz 2 ZGB vorgeschriebenen Angaben.
2. Der Erwerb kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile oder Wertquoten wird nicht veröffentlicht.