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9.3401 GBG CH-UR

Artikel 6 Gesetz über das Grundbuch (GBG) - Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen

Grundsätze der Grundbuchführung
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Artikel 6 GBG · Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen

1. Das Amt für das Grundbuch veröffentlicht die Eigentumsübertragungen von Grundstücken im Amtsblatt mit den in Artikel 970a Absatz 2 ZGB vorgeschriebenen Angaben.

2. Der Erwerb kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile oder Wertquoten wird nicht veröffentlicht.

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