9.3401
GBG
CH-UR
Artikel 5 Gesetz über das Grundbuch (GBG) - Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
Grundsätze der Grundbuchführung
Artikel 5 GBG · Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
1. Die zuständige Behörde kann die Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch verlangen.
2. Der Regierungsrat kann anstelle der Anmerkung im Grundbuch die Aufnahme in ein eigenes Register vorschreiben.