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Artikel 5 Gesetz über das Grundbuch (GBG) - Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

Grundsätze der Grundbuchführung
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Artikel 5 GBG · Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

1. Die zuständige Behörde kann die Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch verlangen.

2. Der Regierungsrat kann anstelle der Anmerkung im Grundbuch die Aufnahme in ein eigenes Register vorschreiben.

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