9.3401
GBG
CH-UR
Artikel 4 Gesetz über das Grundbuch (GBG) - Aufnahme ins Grundbuch
Grundsätze der Grundbuchführung
Artikel 4 GBG · Aufnahme ins Grundbuch
1. Alle Grundstücke, auch jene, die nicht im Privateigentum stehen und die dem öffentlichen Gebrauch dienen, werden in das Grundbuch aufgenommen.
2. Grundstücke, die im Miteigentum von Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern stehen, sowie Autoabstellplätze und dergleichen, werden nur dann als Anteile an selbstständigem Miteigentum ins Grundbuch aufgenommen, wenn das Amt für das Grundbuch das ausdrücklich anordnet oder wenn die anmeldende Person es verlangt.
3. Das Baurecht auf Allmend nach den Vorschriften der Korporationen Uri und Ursern kann in den Schranken des Bundesrechts als Baurecht des öffentlichen Rechts in das Grundbuch aufgenommen werden.