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9.3401 GBG CH-UR

Artikel 23 Gesetz über das Grundbuch (GBG) - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 23 GBG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmigung durch den Bund.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.

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