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9.3401 GBG CH-UR

Artikel 17 Gesetz über das Grundbuch (GBG) - Kosten der Bereinigung

Finanzielle Bestimmungen
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Artikel 17 GBG · Kosten der Bereinigung

1. Der Kanton trägt die Kosten der Grundbuchbereinigung und der Datenerfassung. Im Beschwerdeverfahren gilt Artikel 18.

2. Drittkosten, wie Bescheinigungen und Bestätigungen, sowie Sachauslagen können in jedem Fall dem Verursacher oder der Verursacherin verrechnet werden.

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