9.3401
GBG
CH-UR
Artikel 16 Gesetz über das Grundbuch (GBG) - Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben
Finanzielle Bestimmungen
Artikel 16 GBG · Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben
1. Das Amt für das Grundbuch erhebt bei Eigentumsübertragungen und Pfanderrichtungen eine Abgabe von zwei Promillen der Handänderungs- beziehungsweise der Pfandsumme.
2. Fehlt eine Handänderungssumme oder liegt sie offensichtlich unter dem Wert des Grundstückes, wird die Abgabe anhand der amtlichen Schätzung berechnet.
3. Die Abgabe beträgt jedoch mindestens 50 Franken und höchstens 10'000 Franken.