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9.3401 GBG CH-UR

Artikel 14 Gesetz über das Grundbuch (GBG) - Inkraftsetzung

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches
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Artikel 14 GBG · Inkraftsetzung

1. Nachdem die Bereinigungsarbeiten in einer Gemeinde abgeschlossen sind, bestimmt der Regierungsrat, wann das eidgenössische Grundbuch für diese Gemeinde in Kraft tritt.

2. Der Beschluss des Regierungsrates ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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