9.3401
GBG
CH-UR
Artikel 12 Gesetz über das Grundbuch (GBG) - Altrechtliche Pfandrechte
Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsvorschriften
Artikel 12 GBG · Altrechtliche Pfandrechte
1. Die eingereichten altrechtlichen Pfandrechte werden, soweit möglich, zusammengelegt und in Inhaberschuldbriefe umgewandelt.
2. Das Amt für das Grundbuch erklärt nicht eingereichte Grundpfandrechte als kraftlos. An deren Stelle wird im Grundbuch eine leere Pfandstelle eingetragen.
3. Die Kraftloserklärung wird gemeindeweise publiziert.