Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.3401 GBG CH-UR

Artikel 12 Gesetz über das Grundbuch (GBG) - Altrechtliche Pfandrechte

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 12 GBG · Altrechtliche Pfandrechte

1. Die eingereichten altrechtlichen Pfandrechte werden, soweit möglich, zusammengelegt und in Inhaberschuldbriefe umgewandelt.

2. Das Amt für das Grundbuch erklärt nicht eingereichte Grundpfandrechte als kraftlos. An deren Stelle wird im Grundbuch eine leere Pfandstelle eingetragen.

3. Die Kraftloserklärung wird gemeindeweise publiziert.

← Artikel 11 GBG Gesetz über das Grundbuch (GBG) - Grundbuchkreis Artikel 13 GBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →