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9.3401 GBG CH-UR

Artikel 11 Gesetz über das Grundbuch (GBG) - Altrechtliche Dienstbarkeiten

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsvorschriften
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Artikel 11 GBG · Altrechtliche Dienstbarkeiten

1. Altrechtliche Dienstbarkeiten sind als Grunddienstbarkeiten oder Realgrundlasten zu behandeln, soweit sich aus dem bisherigen Grundbucheintrag oder dem Errichtungsakt nicht die Errichtung zu Gunsten einer bestimmten Person ergibt. Fehlt ein berechtigtes Grundstück oder lässt sich die berechtigte Person nicht feststellen, unterbleibt der Eintrag im Grundbuch.

2. Allgemeine Wegrechte sind als Personaldienstbarkeiten zu Gunsten der jeweiligen Gebietskörperschaft einzutragen.

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