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9.3401 GBG CH-UR

Artikel 10 Gesetz über das Grundbuch (GBG) - Nicht eingetragene Grundstücke

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsvorschriften
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Artikel 10 GBG · Nicht eingetragene Grundstücke

1. Für Grundstücke, die bisher im kantonalen Grundbuch nicht aufgenommen worden sind, ist das Verfahren nach Artikel 662 ZGB durchzuführen.

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