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9.3401 GBG CH-UR

Gesetz über das Grundbuch (GBG) - Grundbuchkreis (GBG)

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Organisation und Aufsicht

1. Der ganze Kanton bildet einen Grundbuchkreis.

2. Das Grundbuch wird nach Gemeinden geführt.

Organisation und Aufsicht

1. Das Amt für das Grundbuch führt das Grundbuch nach den Vorschriften des Bundesrechts.

2. Ihm steht der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin vor.

Organisation und Aufsicht

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das Amt für das Grundbuch aus.

2. Die zuständige Direktion ist unmittelbare Aufsichtsbehörde.

Grundsätze der Grundbuchführung

1. Alle Grundstücke, auch jene, die nicht im Privateigentum stehen und die dem öffentlichen Gebrauch dienen, werden in das Grundbuch aufgenommen.

2. Grundstücke, die im Miteigentum von Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern stehen, sowie Autoabstellplätze und dergleichen, werden nur dann als Anteile an selbstständigem Miteigentum ins Grundbuch aufgenommen, wenn das Amt für das Grundbuch das ausdrücklich anordnet oder wenn die anmeldende Person es verlangt.

3. Das Baurecht auf Allmend nach den Vorschriften der Korporationen Uri und Ursern kann in den Schranken des Bundesrechts als Baurecht des öffentlichen Rechts in das Grundbuch aufgenommen werden.

Grundsätze der Grundbuchführung

1. Die zuständige Behörde kann die Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch verlangen.

2. Der Regierungsrat kann anstelle der Anmerkung im Grundbuch die Aufnahme in ein eigenes Register vorschreiben.

Grundsätze der Grundbuchführung

1. Das Amt für das Grundbuch veröffentlicht die Eigentumsübertragungen von Grundstücken im Amtsblatt mit den in Artikel 970a Absatz 2 ZGB vorgeschriebenen Angaben.

2. Der Erwerb kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile oder Wertquoten wird nicht veröffentlicht.

Grundsätze der Grundbuchführung

1. Das Grundbuch wird mit elektronischer Datenverarbeitung geführt (EDV-Grundbuch).

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Zweck

1. Die Einführung des eidgenössischen Grundbuches bezweckt, die sachen-rechtlichen Verhältnisse an sämtlichen Grundstücken festzustellen, zu bereinigen und in die Rechtsformen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu kleiden.

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsvorschriften

1. Sofern die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsrechte mit den wirklichen Eigentumsverhältnissen nicht übereinstimmen, sind sie richtig zu stellen. Der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin hat die Berechtigten aufzufordern, das entsprechende Verfahren einzuleiten.

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsvorschriften

1. Für Grundstücke, die bisher im kantonalen Grundbuch nicht aufgenommen worden sind, ist das Verfahren nach Artikel 662 ZGB durchzuführen.

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsvorschriften

1. Altrechtliche Dienstbarkeiten sind als Grunddienstbarkeiten oder Realgrundlasten zu behandeln, soweit sich aus dem bisherigen Grundbucheintrag oder dem Errichtungsakt nicht die Errichtung zu Gunsten einer bestimmten Person ergibt. Fehlt ein berechtigtes Grundstück oder lässt sich die berechtigte Person nicht feststellen, unterbleibt der Eintrag im Grundbuch.

2. Allgemeine Wegrechte sind als Personaldienstbarkeiten zu Gunsten der jeweiligen Gebietskörperschaft einzutragen.

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsvorschriften

1. Die eingereichten altrechtlichen Pfandrechte werden, soweit möglich, zusammengelegt und in Inhaberschuldbriefe umgewandelt.

2. Das Amt für das Grundbuch erklärt nicht eingereichte Grundpfandrechte als kraftlos. An deren Stelle wird im Grundbuch eine leere Pfandstelle eingetragen.

3. Die Kraftloserklärung wird gemeindeweise publiziert.

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsvorschriften

1. Der Regierungsrat ordnet das Bereinigungsverfahren in einem Reglement.

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches

1. Nachdem die Bereinigungsarbeiten in einer Gemeinde abgeschlossen sind, bestimmt der Regierungsrat, wann das eidgenössische Grundbuch für diese Gemeinde in Kraft tritt.

2. Der Beschluss des Regierungsrates ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches

1. Zwei Jahre nach der Einführung des eidgenössischen Grundbuches erlöschen alle im Grundbuch nicht eingetragenen dinglichen Rechte.

2. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung des Beschlusses über das Inkrafttreten im Amtsblatt.

Finanzielle Bestimmungen

1. Das Amt für das Grundbuch erhebt bei Eigentumsübertragungen und Pfanderrichtungen eine Abgabe von zwei Promillen der Handänderungs- beziehungsweise der Pfandsumme.

2. Fehlt eine Handänderungssumme oder liegt sie offensichtlich unter dem Wert des Grundstückes, wird die Abgabe anhand der amtlichen Schätzung berechnet.

3. Die Abgabe beträgt jedoch mindestens 50 Franken und höchstens 10'000 Franken.

Finanzielle Bestimmungen

1. Der Kanton trägt die Kosten der Grundbuchbereinigung und der Datenerfassung. Im Beschwerdeverfahren gilt Artikel 18.

2. Drittkosten, wie Bescheinigungen und Bestätigungen, sowie Sachauslagen können in jedem Fall dem Verursacher oder der Verursacherin verrechnet werden.

Finanzielle Bestimmungen

1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich die Gebühren des Amtes für das Grundbuch nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuches kommt den Eintragungen in den übergangsrechtlichen Grundbucheinrichtungen Grundbuchwirkung nach Artikel 48 SchlT/ZGB zu. Danach werden sie im Staatsarchiv Uri archiviert.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Das Gesetz vom 10. März 1985 über das Grundbuch wird aufgehoben.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Der Regierungsrat führt dieses Gesetz näher aus. Er erlässt dazu ein Reglement (RB 9.3408).

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmigung durch den Bund.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.

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