9.3115
CH-UR
Artikel 5 Reglement zum über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung - Datenschutz
Artikel 5 Reglement zum über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung · Datenschutz
1. Das Amt für Justizvollzug sorgt dafür, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.