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Artikel 5 Reglement zum über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung - Datenschutz

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Artikel 5 Reglement zum über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung · Datenschutz

1. Das Amt für Justizvollzug sorgt dafür, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.

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