Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.3115 CH-UR

Artikel 4 Reglement zum über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung - Meldungen bei Verstössen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 4 Reglement zum über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung · Meldungen bei Verstössen

1. Das Amt für Justizvollzug meldet dem Gericht Verstösse gegen die gerichtliche Anordnung spätestens am ersten Werktag nach Kenntnisnahme und stellt dem Gericht die Aufzeichnungen aus der elektronischen Überwachung zur Verfügung.

← Artikel 3 Reglement zum über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung Zuständigkeit Artikel 5 Reglement zum über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →