9.3115
CH-UR
Artikel 4 Reglement zum über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung - Meldungen bei Verstössen
Artikel 4 Reglement zum über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung · Meldungen bei Verstössen
1. Das Amt für Justizvollzug meldet dem Gericht Verstösse gegen die gerichtliche Anordnung spätestens am ersten Werktag nach Kenntnisnahme und stellt dem Gericht die Aufzeichnungen aus der elektronischen Überwachung zur Verfügung.