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Artikel 2 Reglement zum über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung - Anordnung

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Artikel 2 Reglement zum über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung · Anordnung

1. Das Gericht prüft vor Anordnung einer elektronischen Überwachung gemäss Artikel 28c ZGB zusammen mit dem Amt für Justizvollzug deren Vollziehbarkeit.

2. Es stellt dem Amt für Justizvollzug den vollstreckbaren Anordnungsentscheid umgehend zu.

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