Zuständigkeit
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Das Amt für Justizvollzug ist zuständig für den Vollzug von zivilgerichtlichen Anordnungen der elektronischen Überwachung gemäss Artikel 28c ZGB.
2. Es kann mit Dritten zusammenarbeiten.
1. Das Gericht prüft vor Anordnung einer elektronischen Überwachung gemäss Artikel 28c ZGB zusammen mit dem Amt für Justizvollzug deren Vollziehbarkeit.
2. Es stellt dem Amt für Justizvollzug den vollstreckbaren Anordnungsentscheid umgehend zu.
1. Das Amt für Justizvollzug kann für den Vollzug der elektronischen Überwachung die Polizei beiziehen.
1. Das Amt für Justizvollzug meldet dem Gericht Verstösse gegen die gerichtliche Anordnung spätestens am ersten Werktag nach Kenntnisnahme und stellt dem Gericht die Aufzeichnungen aus der elektronischen Überwachung zur Verfügung.
1. Das Amt für Justizvollzug sorgt dafür, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.
1. Das Amt für Justizvollzug stellt dem anordnenden Gericht die Kosten des Vollzugs in Rechnung.
1. Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft.