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Artikel 9 Verordnung über die Stiftungsaufsicht

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Artikel 9 Verordnung über die Stiftungsaufsicht

1. Für die Personalfürsorgestiftungen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen und das Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (RB 9.3102).

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