9.3104
CH-UR
Artikel 8 Verordnung über die Stiftungsaufsicht
Artikel 8 Verordnung über die Stiftungsaufsicht
1. Die Organe der Stiftung haben der Aufsichtsbehörde alljährlich innert 3 Monaten nach Rechnungsabschluss Bericht und Rechnung vorzulegen.
2. Die Rechnung hat eine genaue Übersicht über den Vermögensbestand zu enthalten.
3. Die Rechnungsablage hat nicht den Zweck einer Entlastung der Stiftungsorgane, sondern lediglich einer Information der Aufsichtsbehörde. Die Rechnung soll im Doppel eingereicht werden. Das eine Exemplar bleibt bei der Aufsichtsbehörde; das andere wird den Stiftungsorganen mit dem Ergebnis der Prüfung zurückgeschickt.