Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.3104 CH-UR

Artikel 8 Verordnung über die Stiftungsaufsicht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 8 Verordnung über die Stiftungsaufsicht

1. Die Organe der Stiftung haben der Aufsichtsbehörde alljährlich innert 3 Monaten nach Rechnungsabschluss Bericht und Rechnung vorzulegen.

2. Die Rechnung hat eine genaue Übersicht über den Vermögensbestand zu enthalten.

3. Die Rechnungsablage hat nicht den Zweck einer Entlastung der Stiftungsorgane, sondern lediglich einer Information der Aufsichtsbehörde. Die Rechnung soll im Doppel eingereicht werden. Das eine Exemplar bleibt bei der Aufsichtsbehörde; das andere wird den Stiftungsorganen mit dem Ergebnis der Prüfung zurückgeschickt.

← Artikel 7 Verordnung über die Stiftungsaufsicht Kanton Uri 9.3104 Artikel 9 Verordnung über die Stiftungsaufsicht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →