9.3104
CH-UR
Artikel 7 Verordnung über die Stiftungsaufsicht
Artikel 7 Verordnung über die Stiftungsaufsicht
1. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Einsicht in die Bücher und Belege der Stiftungsverwaltungen zu nehmen und von diesen alle zweckdienlichen Aufschlüsse zu verlangen.