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Artikel 7 Verordnung über die Stiftungsaufsicht

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Artikel 7 Verordnung über die Stiftungsaufsicht

1. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Einsicht in die Bücher und Belege der Stiftungsverwaltungen zu nehmen und von diesen alle zweckdienlichen Aufschlüsse zu verlangen.

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