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Artikel 6 Verordnung über die Stiftungsaufsicht

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Artikel 6 Verordnung über die Stiftungsaufsicht

1. Der Regierungsrat erfüllt jene Aufgaben, die das Zivilgesetzbuch (SR 210) der Aufsichtsbehörde oder der zuständigen kantonalen Behörde überträgt (Artikel 83 bis 86 ZGB).

2. Bei der Umwandlung einer Stiftung gilt die zuständige Direktion als antragstellende Aufsichtsbehörde (Artikel 85 und 86 ZGB).

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