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Artikel 5 Verordnung über die Stiftungsaufsicht

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Artikel 5 Verordnung über die Stiftungsaufsicht

1. Wenn die Errichtung einer Stiftung in einer letztwilligen Verfügung erfolgte, so ist die Behörde, welche die Verfügung eröffnet, bzw. sind die Erben, anzeigepflichtig.

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