9.3104
CH-UR
Artikel 5 Verordnung über die Stiftungsaufsicht
Artikel 5 Verordnung über die Stiftungsaufsicht
1. Wenn die Errichtung einer Stiftung in einer letztwilligen Verfügung erfolgte, so ist die Behörde, welche die Verfügung eröffnet, bzw. sind die Erben, anzeigepflichtig.