9.3104
CH-UR
Artikel 4 Verordnung über die Stiftungsaufsicht
Artikel 4 Verordnung über die Stiftungsaufsicht
1. Der Handelsregisterführer hat der Aufsichtsbehörde vom Eintrag einer Stiftung ins Handelsregister Kenntnis zu geben und von deren Beschluss über die Übernahme der Stiftungsaufsicht im Handelsregister Vormerk zu nehmen.
2. Der Notar, der die Stiftungsurkunde errichtet, hat eine Ausfertigung der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.