Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.3104 CH-UR

Artikel 4 Verordnung über die Stiftungsaufsicht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 4 Verordnung über die Stiftungsaufsicht

1. Der Handelsregisterführer hat der Aufsichtsbehörde vom Eintrag einer Stiftung ins Handelsregister Kenntnis zu geben und von deren Beschluss über die Übernahme der Stiftungsaufsicht im Handelsregister Vormerk zu nehmen.

2. Der Notar, der die Stiftungsurkunde errichtet, hat eine Ausfertigung der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

← Artikel 3 Verordnung über die Stiftungsaufsicht Kanton Uri 9.3104 Artikel 5 Verordnung über die Stiftungsaufsicht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →