9.3104
CH-UR
Artikel 3 Verordnung über die Stiftungsaufsicht
Artikel 3 Verordnung über die Stiftungsaufsicht
1. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen fallen nicht unter diese Verordnung. Die Organe der Familienstiftungen haben jedoch dem Regierungsrat als oberste Aufsichtsbehörde alljährlich Bericht abzulegen.