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Artikel 3 Verordnung über die Stiftungsaufsicht

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Artikel 3 Verordnung über die Stiftungsaufsicht

1. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen fallen nicht unter diese Verordnung. Die Organe der Familienstiftungen haben jedoch dem Regierungsrat als oberste Aufsichtsbehörde alljährlich Bericht abzulegen.

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