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Artikel 14 Verordnung über die Stiftungsaufsicht

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Artikel 14 Verordnung über die Stiftungsaufsicht

1. Die Aufsichtsbehörde kann Stiftungsorgane, die ihren Pflichten nicht nachkommen oder die sich ihren Anordnungen widersetzen, mit Verwaltungsbussen bis zu 500 Franken bestrafen und sie nötigenfalls abberufen.

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