9.3104
CH-UR
Artikel 13 Verordnung über die Stiftungsaufsicht
Artikel 13 Verordnung über die Stiftungsaufsicht
1. Für die Aufhebung einer Stiftung wegen eingetretener Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes ist das Landgericht in erster Instanz zuständig.