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Artikel 12 Verordnung über die Stiftungsaufsicht

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Artikel 12 Verordnung über die Stiftungsaufsicht

1. Die Aufsichtsbehörde bezieht für die Prüfung der jährlichen Stiftungsrechnungen sowie für andere Beschlüsse, die die Stiftung veranlasst, eine Gebühr.

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