9.3104
CH-UR
Artikel 12 Verordnung über die Stiftungsaufsicht
Artikel 12 Verordnung über die Stiftungsaufsicht
1. Die Aufsichtsbehörde bezieht für die Prüfung der jährlichen Stiftungsrechnungen sowie für andere Beschlüsse, die die Stiftung veranlasst, eine Gebühr.