9.3104
CH-UR
Artikel 11 Verordnung über die Stiftungsaufsicht
Artikel 11 Verordnung über die Stiftungsaufsicht
1. Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis aller Stiftungen, die ihr unterstellt sind und nicht am Handelsregister angemeldet werden müssen. Sie vermerkt darin den Zeitpunkt, auf den die Rechnung abzulegen ist.