9.3102
CH-UR
Artikel 8 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Geschäftsleitung
Organisation und Zuständigkeiten
Artikel 8 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Geschäftsleitung
1. Ein Geschäftsleiter führt die ZBSA in operativer und personeller Hinsicht im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages. Er vertritt die ZBSA nach aussen.