Artikel 6 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Aufgaben
Artikel 6 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Aufgaben
1. Der Konkordatsrat
a) führt die direkte Aufsicht über die ZBSA
b) erteilt unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 2 den Leistungsauftrag mit Globalkredit
c) nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis und genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und das jährliche Budget
d) erstattet zuhanden der Regierungen der Konkordatskantone und der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission jährlich Bericht über die Ausführung des Leistungsauftrages, die Einhaltung des Globalkredits und den Bericht der Revisionsstelle
e) wählt den Geschäftsleiter der ZBSA und stellt ihn an
f) wählt eine Revisionsstelle
g) erlässt eine Geschäftsordnung für den Konkordatsrat
h) genehmigt das Geschäftsreglement der ZBSA
i) erlässt gemäss Art. 14 dieses Konkordates Personalvorschriften
j) legt die Gebührenordnung fest und veröffentlicht sie
k) erlässt die gemäss BVG den Kantonen zum Erlass übertragenen Ausführungsbestimmungen
l) erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der ZBSA im Bereich der klassischen Stiftungen