Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.3102 CH-UR

Artikel 33 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Dauer und Kündigung

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 33 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Dauer und Kündigung

1. Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.

2. Jeder Konkordatskanton kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Leistungsperiode kündigen.

3. Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen weiter.

← Artikel 32 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Name, Rechtsform und Sitz Artikel 34 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →