Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.3102 CH-UR

Artikel 32 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 32 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Inkrafttreten

1. Das Konkordat tritt in Kraft, wenn alle sechs Konkordatskantone ihre Zustimmung erteilt und ihren Beitritt gegenüber der Staatskanzlei des Standortkantons erklärt haben.

2. Der Standortkanton lädt den Konkordatsrat zur konstituierenden Sitzung ein. Dieser legt den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme fest und macht dem Bund Mitteilung davon.

← Artikel 31 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Name, Rechtsform und Sitz Artikel 33 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →