9.3102
CH-UR
Artikel 30 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme
Übergangsbestimmungen
Artikel 30 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme
1. Die Kantone bleiben haftbar für Schadenfälle, die noch vor der Betriebsaufnahme entstanden sind.