9.3102
CH-UR
Artikel 3 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Führung der Anstalt
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Führung der Anstalt
1. Die ZBSA wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt. Ihre Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.