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Artikel 25 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Rechtspflege

Anwendbares Recht
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Artikel 25 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Rechtspflege

1. Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Vorschriften des Eidgenössischen Rechtes und den Vorschriften des Standortkantons.

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