Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.3102 CH-UR

Artikel 21 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Sonderbeitrag Standortkanton

Finanz- und Rechnungswesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 21 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Sonderbeitrag Standortkanton

1. Der Standortkanton entrichtet der ZBSA einen jährlichen Sonderbeitrag zur Abgeltung des Standortvorteils.

2. Der jährliche Sonderbeitrag beträgt 5 Prozent der Bruttolohnsumme der ZBSA.

← Artikel 20 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Name, Rechtsform und Sitz Artikel 22 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →