9.3102
CH-UR
Artikel 20 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Verwendung des Betriebsergebnisses
Finanz- und Rechnungswesen
Artikel 20 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Verwendung des Betriebsergebnisses
1. Der Konkordatsrat legt die Verwendung des Betriebsergebnisses fest. Er bestimmt den Teil, der dem Reservefonds zugewiesen werden soll.
2. Der Reservefonds dient zur Deckung von Verlusten.