9.3102
CH-UR
Artikel 19 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Gebühren
Finanz- und Rechnungswesen
Artikel 19 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Gebühren
1. Die Anstalt erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.
2. Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus
a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr
b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen
3. Die Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens bemessen und gemäss kantonalem Kostendeckungsgrad verrechnet. Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden den Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.
4. Der kantonale Kostendeckungsgrad hält den Anteil an den jährlichen Aufsichtsgebühren fest, den ein Kanton übernehmen will.
5. Nicht einbringbare Forderungen werden dem Sitzkanton der entsprechenden Stiftung belastet.