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Artikel 15 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Haftung und Verantwortlichkeit

Betrieb und Personal der ZBSA
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Artikel 15 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Haftung und Verantwortlichkeit

1. Die Haftung der Anstalt sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und des Personals für die gesamte hoheitliche Tätigkeit richten sich nach dem Recht des Standortkantons. Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Standortkantons vorgesehenen Verfahren beurteilt.

2. In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung.

3. Für Schäden, welche die Anstalt verursacht hat, haftet diese ausschliesslich. Es besteht keine subsidiäre Haftung der Kantone. Vorbehalten bleiben allfällige Versicherungsleistungen und Rückgriffsrechte der Anstalt.

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